Betroffenheit definieren wir als „Unterschreitung der LEP-Mindestabstände von 400 m zwischen der Wohnbevölkerung und Höchstspannungsleitung (≥ 220 kV)“ und grenzen diese deutlich von der durch eine Stromtrassenleitung verursachte optische Beeinträchtigung ab.
Gemeinden, die die bestehende und ebenfalls bereits aufgrund fehlender Mindestabstände gesundheitskritische Höchstspannungsleitung P53 (220 kV)aus dem Ortsinneren verlegen möchten, verschieben keine Trassen nach dem St. Florian-Prinzip, sondern praktizieren aktive Gesundheitsfürsorge für die Wohnbevölkerung, die in den Jahrzehnten vorher von den Verantwortlichen vernachlässigt wurde.
Es muss gewährleistet sein, dass keine neue medizinische Betroffenheit der Wohnbevölkerung anderenorts entsteht. Das macht die landkreisübergreifende Planungskooperation sowie innovative Trassenplanungskonzepte notwendig.
Ziel ist somit die Reduktion der medizinischen Betroffenheit auf null, was nur durch die konsequente Einhaltung der genannten Mindestabstände gewährleistet ist.
Das bayerische Landesentwicklungsprogramm (LEP) lehnt sich an eine von alters her gültige Regel an, dass die Wohnbevölkerung in geschlossenen Ortschaften einen höheren Schutzstatus genießt, als die Bevölkerung, die sich sozusagen "außerhalb der Mauern" niedergelassen haben.
Wir meinen, dass dies nur eingeschränkt im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes gültig sein kann, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, "... in Gesetzen wesentlich Gleiches gleich zu regeln."
Das bayerische LEP ist ein stumpfes Instrument, aber wir verfügen im Moment über nichts anderes, auf das wir uns bezüglich Abstandsregelungen berufen können. Wir arbeiten daran, dass die aktuellen Mindestsabstandsregeln ihren Soll-Charakter verlieren und in eine Muss-Vorschrift umformuliert werden.
Wir kämpfen auch für die Wohnbevölkerung außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn Mindestabstände > 200 m eingehalten werden können.
BI-Allianz P53
c/o Markus Reuter
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